Schmerzen nach Ohrspülung
Nach dieser Spülung fand keine Kontrolle des Gehörgangs statt. Schlimmere Ohrenschmerzen hatte sie im lokalen HNO-Am.
Übersetzung: Casuistry 1
Das Spülen des äußeren Gehörgangs („Ohrenspülung“) durch einen Ceruminalpfropfen ist eine häufig praktizierte Maßnahme. Grundsätzlich ist die Bewässerung des Gehörgangs ein medizinisches Verfahren mit einem gewissen Risiko. Für die Umsetzung dieser Maßnahme wird daher vorausgesetzt, dass Der Arzt spülte ihren Gehörgang. Der Patient fühlte ein lautes Geräusch, als würde Druckluft eingeblasen.
Der Gehörgang wurde nach dieser Spülung nicht mehr kontrolliert. Weil nach der Spülung bleibende Schmerzen im rechten Gehör vorhanden waren, kontaktierte der Patient am Nachmittag des gleichen Tags telefonisch die HNO-Praxis. Der Patient ging dann in eine andere HNO-Praxis. Es wurde ein Schlupfloch im rechten Trommelfell mit einer entzündlichen Umweltreaktion gefunden.
Der Patient war schon seit einiger Zeit schwerhörig in ihrem rechten Gehör. Der Patient betrachtet das Trommelloch als Ergebnis einer fehlerhaften Bewässerung des Gehörgangs. Der Arzt behauptete, dass sie sich nicht mehr an den Vorfall erinnern konnte. Grundsätzlich würde sie jedoch nach jeder Ohrendoskopie den Ohrbefund überprüfen und hätte keine Anomalien vermeiden können.
Die Expertin geht davon aus, dass bei der Bewässerung des Gehörgangs eine Verletzung des zuvor intakten Trommelfells aufgetreten ist. Es gibt keine Hinweise auf eine falsche Spülung. Es kann trotz korrekter Spülung des Gehörgangs nicht ausgeschlossen werden, dass durch den Spülwasserdruck ein Riss in einem zarten oder vernarbten Trommelfell entstehen kann.
Unwahrscheinlich war, dass zum Zeitpunkt der Errötung bereits eine Mittelohrinfektion mit Perforation des Trommelfeldes stattgefunden hatte. Die vom behandelnden Arzt festgestellten Trommelfellbefunde würden ebenfalls auf eine erneute Verletzung hinweisen. Der Experte bewertet sie als fehlerhaft: Das Fehlen einer Kontrollgruppe des Trommelfeldes nach dem Spülen. Dies war eine typische Komplikation des Eingriffs und der Patient hätte darüber informiert werden müssen.
Weil dies keine zwingende Maßnahme war, hätte auch über alternative Möglichkeiten, wie z.B. die instrumentelle Entfernung, informiert werden müssen. Laut der Akte waren diese Beweise nicht zulässig. Die Folgen dieser Behandlung, die nicht durch eine wirksame Zustimmung abgedeckt war, waren die Perforation des Trommelfells und die anschließenden Beschwerden und Behandlungen, die vier Wochen dauerten.
Der Patient teilte dem Arzt mit, dass ihr linkes Gehör bereits zuvor bei einer Ohrspülung verletzt worden war. Der Arzt nahm dies zur Kenntnis und entfernte dann den Ceruminalpfropfen mit der üblichen Spülung. Während der Spülung spürte die Patientin einen stechenden Schmerzen in ihrem linken Gehör und hatte das Gefühl, dass Flüssigkeit in ihren Rachen lief.
Der Arzt untersuchte das Gehör nach dem Spülen und bestätigte, dass das Trommelfell beschädigt worden war. In der Folge entwickelte sich eine sehr schmerzhafte Entzündung des Mittelohrs. Der Patient ging daher zur Behandlung bei einem anderen HNO-Arzt. Bei lokaler Antibiotikabehandlung heilte die Entzündung rasch ab und der Patient konnte eine ganze Woch nach dem Vorfall wieder arbeiten.
Der Patient sah einen medizinischen Behandlungsfehler bei der Trommelfellverletzung, die unter der Bewässerung des Gehörgangs auftrat. Der Arzt gab zu, dass nach dem Spülen eine Perforation des Trommelfells aufgetreten war. Sie vertrat jedoch die Ansicht, dass dies durch „eine chronische Störung der Ohrbelüftung mit einer stillen Mittelohrentzündung“ verursacht wurde, möglicherweise auch durch die Perforation einer bereits vorhandenen Ohrennarbe.
Die Expertin weist zunächst darauf hin, dass vor einer Gehörgangsspülung eine frühere Mittelohrentzündung, möglicherweise mit einem Tympanmembrandefekt, angestrebt werden muss. Zu den Grundkenntnissen des HNO-Arztes gehört es, dass eine Spülung bei Vorliegen von Schäden am Trommelfell nicht angezeigt ist. Dabei sind alternative Verfahren anzuwenden (mechanische oder instrumentelle Reinigung, Absaugen mit Cerlösung, etc.).
Die Spülung des Gehörgangs war im vorliegenden Beispiel kontraindiziert und damit defekt. Es war unerheblich, ob zum Zeitpunkt der Spülung ein altes Trommelfelldefekt vorhanden war oder ob es durch die Spülung selbst verursacht wurde. Auf jedenfalls hätte die Spülung aufgrund der Vorgeschichte entfallen müssen. Das Spülen sollte als ärztlicher Kunstfehler angesehen werden, ebenso wie der Wegfall der sofortigen systemischen Antibiotikatherapie.
Infolge der Behandlung treten Fehler auf: Mittelohrentzündung durch Spülung mit Beschwerden und einer Behandlungsdauer von einer Wochen.